Täuschungsversuch in der Uni - Alles, was Du wissen musst
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn ein Prüfling bewusst die Vorgaben der Prüfungsordnung nicht einhält.
- Ein Täuschungsversuch setzt insbesondere auch einen Täuschungswillen voraus (z.B. keine Täuschung, wenn man versehentlich ein Smartphone in der Tasche hat).
- Die Sanktionen hängen bei einem Täuschungsversuch davon ab, wie schwer der Verstoß gegen die Prüfungsordnung ist, dem erlangten Vorteil und ob ein wiederholter Täuschungsversuch vorliegt.
Wann liegt ein Täuschungsversuch in der Universität vor?
Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn ein Prüfling vorspielt, eine eigene Prüfungsleistung zu erbringen und dabei die Prüfungsordnung einzuhalten. Ein Täuschungsversuch liegt also immer dann vor, wenn in Wirklichkeit keine eigene Prüfungsleistung erbracht wird bzw. die Prüfungsordnung nicht eingehalten wird. Ein Täuschungsversuch hat insgesamt zwei Voraussetzungen:
- Täuschungshandlung: Für eine Täuschungshandlung ist es erforderlich, den Prüfungsraum zu betreten und dabei die Prüfungsordnung nicht einzuhalten (z.B. ein Handy mitnehmen, Abschreiben usw.). Für eine Täuschungshandlung ist es nicht erforderlich, das Täuschungsmittel tatsächlich einzusetzen. Wer beispielsweise ein Handy entgegen der Prüfungsordnung mit in den Prüfungsraum nimmt, begeht damit eine Täuschungshandlung, auch wenn das Handy nicht genutzt wird.
- Täuschungswille: Die zweite Voraussetzung für eine Täuschung besteht darin, dass ein Täuschungswille besteht. Der Täuschungswille liegt bereits vor, wenn der Prüfling die Umstände für die Täuschung kennt. Der Täuschungswille ist häufig schwierig zu ermitteln. Entsprechend erfolgt die Beurteilung, ob ein Täuschungswille bestand, in der Regel über Indizien.
In den folgenden Fällen liegt ein Täuschungsversuch vor:
- Spickzettel: Ein Täuschungsversuch liegt etwa vor, wenn im Rahmen einer Klausur ein unzulässiger Spickzettel verwendet wird. Ein Täuschungsversuch liegt auch dann vor, wenn der Spickzettel tatsächlich nicht eingesetzt wird.
- Falscher Prüfling: Wenn ein Freund die Klausur für den „echten“ Prüfling schreibt, liegt ebenfalls ein Täuschungsversuch vor. Hintergrund ist, dass Prüflinge die Prüfungsleistung selbst erbringen müssen.
- Abschreiben: Wer bei anderen Prüflingen abschreibt, erbringt keine eigene Prüfungsleistung, sodass eine Täuschungshandlung vorliegt.
- Ghostwriter: Wer eine Doktorarbeit oder eine Seminararbeit von einer anderen Person (sog. Ghostwriter) schreiben lässt, erbringt keine eigene Prüfungsleistung, sodass ein Täuschungsversuch vorliegt.
Kein Täuschungsversucht liegt in den folgenden Fällen vor:
- Leistungssteigernde Substanzen: Wer leistungssteigernde Substanzen zu sich nimmt (z.B. Ritalin, Koffein usw.) begeht keinen Täuschungsversuch, solange es nach der Prüfungsordnung nicht unzulässig ist, entsprechende Substanzen zu sich zu nehmen.
- Handy: Wer ein Handy unbewusst in der Tasche hat, dem fehlt jedenfalls der Täuschungswille, entsprechend liegt in solchen Fällen kein Täuschungsversuch vor.
- Anmerkungen: In einigen Studienfächern (z.B. in Jura) ist es zulässig, Anmerkungen in Gesetzen vorzunehmen. Wer solche Anmerkungen in sein Gesetz einträgt, begeht keinen Täuschungsversuch, sofern sich die Anmerkungen im zulässigen Rahmen bewegen.
- Abschreiben lassen: Wer eine andere Person abschreiben lässt, begeht keinen Täuschungsversuch. Hintergrund ist, dass die Person weiterhin eine eigene Prüfungsleistung erbringt. Nur die Person, die abschreibt, erbringt keine eigene Prüfungsleistung.
Welche Folgen hat ein Täuschungsversuch in einer Prüfung?
Die Folgen eines Täuschungsversuchs hängen davon ab, wie schwerwiegend der Täuschungsversuch war bzw. ist. Für die Beurteilung der Schwere des Täuschungsversuches sind der Aufwand für die Täuschung, der erlangte Vorteil sowie, ob eine Wiederholung vorliegt, entscheidend. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen einem leichten Verstoß, einem schwerwiegenden Verstoß und einem besonders schwerwiegenden Verstoß:
- Leichter Verstoß: Ein leichter Verstoß liegt etwa vor, wenn ein Prüfling im Rahmen der Prüfung einmalig einen kurzen Blick auf den Nachbartisch wirft. Als Sanktion für einen leichten Verstoß kommt etwa eine Verwarnung oder eine Wiederholung der Prüfung in Betracht.
- Schwerwiegender Verstoß: Ein schwerwiegender Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn die Prüfungszeit überschritten wird oder das Handy zum Spicken auf der Toilette genutzt wird. Ein schwerwiegender Verstoß wird in den meisten Fällen mit dem Durchfallen in der konkreten Klausur bestraft.
- Besonders schwerwiegender Verstoß: Ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Prüfungsordnung liegt vor, wenn in schwerstmöglichem Maße gegen die Prüfungsordnung verstoßen wird. Ein besonders schwerwiegender Verstoß liegt etwa vor, wenn Mitarbeiter im Prüfungsamt bestochen werden, um die Klausur vorab zu erhalten oder ein Prüfling wiederholt und umfassend abschreibt. Ein besonders schwerwiegender Verstoß wird etwa bei einem Examen damit bestraft, dass das Examen vollständig nicht bestanden wird oder bei einer Doktorarbeit damit, dass der Titel aberkannt wird.
Wie wird der Täuschungsversuch bewiesen?
Die Universität bzw. Hochschule muss den Täuschungsversuch beweisen. In vielen Fällen ist es für Hochschulen schwierig, konkret zu beweisen, dass eine Täuschung vorlag, insbesondere wenn der Prüfling nicht „auf frischer Tat“ erwischt wird. Deswegen sind die folgenden Beweiserleichterungen in der Praxis von hoher Bedeutung:
- Anscheinsbeweis: Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn aus einem vorliegenden Verhalten in der Regel geschlossen werden kann, dass ein Täuschungsversuch vorliegt. Außerdem dürfen keine Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass ein atypischer Fall vorliegt. Wenn beispielsweise eine Klausur nahezu vollständig mit der Lösungsskizze übereinstimmt (z.B. auch Fehler aus der Lösungsskizze übernommen werden), liegt ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass der Prüfling zuvor Zugriff auf die Lösungsskizze hatte. Beim Mitführen eines Smartphones spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Smartphone bewusst mitgeführt wurde, sodass ein Täuschungsversuch vorliegt.
- Beweisvereitelung: Zum muss das Prüfungsamt einen Täuschungsversuch nicht nachweisen, wenn der Prüfling Beweise vernichtet. Wenn es beispielsweise nachweislich einen Spickzettel gab, der Prüfling allerdings bestreitet, dass dieser beschrieben war, dann muss die Hochschule keinen Beweis erbringen, wenn der Prüfling den Zettel vernichtet.
Ein weiteres häufiges Beweismittel bei Täuschungsversuchen sind Zeugen. Deshalb besteht die Klausuraufsicht bei Hochschulen auch häufig aus mehreren Personen.
Was sollte man machen, wenn einem ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird?
Wenn einem vorgeworfen wird, einen Täuschungsversuch begangen zu haben, erfolgt grundsätzlich eine Anhörung, bevor eine Sanktion ausgesprochen wird. Das Ziel der Anhörung besteht darin, die Situation aufzuklären. Im Rahmen der Anhörung ist es grundsätzlich nicht sinnvoll, sich selbst zu belasten. Entsprechend sollte man sich nur an der Sachverhaltsaufklärung beteiligen, wenn dies zur Entlastung beiträgt.
Die genauen Verteidigungsmittel hängen von der Sanktion ab, welche ausgesprochen wird. Je nach ausgesprochener Strafe und Bundesland, sollte gegen die Sanktion Widerspruch bzw. Klage erhoben werden. In vielen Fällen ist es außerdem wichtig, einstweiligen Rechtsschutz einzulegen. Wer etwa davon abgehalten wird, an der weiteren Prüfung teilzunehmen oder in der Universität exmatrikuliert wird, muss unmittelbar reagieren, da ein späteres Urteil die bereits eingetretenen Probleme nicht beseitigt.
Wie kann man sich gegen einen Vorwurf wegen eines Täuschungsversuches verteidigen?
Beim Vorwurf des Täuschungsversuches besteht die beste Verteidigung darin, aufzuzeigen, dass kein Täuschungsversuch vorlag. Dafür ist es wichtig, die Annahmen und Beweismittel der Behörde zu entkräften. Ein Gegenbeweis kann etwa dadurch erbracht werden, dass Zeugen (z.B. Mitprüflinge) zu den eigenen Gunsten aussagen. Die meisten Täuschungsversuche werden über Anscheinsbeweise bewiesen. Ein Weg, um einen Anscheinsbeweis zu erschüttern, besteht darin, aufzuzeigen, dass alternative Wege in Betracht kommen, die keinen Täuschungsversuch darstellen.

