Was tun bei einem Bewertungsfehler durch den Prüfer?
Das Wichtigste in Kürze
- Bewertungsfehler liegen vor, wenn Fehler bei der Bewertung einer Prüfungsleistung vorliegen.
- Es gibt zwei Arten von Bewertungsfehlern, Bewertungsverfahrensfehler und Fehler bei der konkreten Bewertung.
- Bewertungsfehler können angefochten werden, dann erfolgt eine neue Korrektur der Prüfungsleistung.
Was ist ein Bewertungsfehler im Prüfungsrecht?
Ein Bewertungsfehler im Prüfungsrecht liegt vor, wenn die Bewertung einer Prüfungsleistung einem Fehler unterliegt. Bewertungsfehler werden in zwei Fehlerarten unterteilt. Es gibt zum einen Fehler im Bewertungsverfahren (z.B. die Besetzung einer Prüfungskommission) und zum anderen Fehler bei der konkreten Bewertung (z.B. eine korrekte Aussage als falsch bewerten).
Neben einem Bewertungsfehler müssen die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen, damit der Fehler zu einer neuen Bewertung führt:
- Erheblichkeit: Der Fehler muss erheblich sein. Ein Fehler ist erheblich, wenn jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sich der Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Wenn allerdings ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat, ist der Fehler unerheblich.
- Keine Heilung: Außerdem darf der Fehler nicht geheilt worden sein. Eine Heilung kommt in Betracht, wenn den Prüfern bzw. dem Prüfungsamt selbst der Fehler aufgefallen ist und bereits korrigiert wurde.
Beispiele für Bewertungsfehler
Die Liste an möglichen Bewertungsfehlern ist quasi „unendlich“ lang. Eine fehlerfreie Bewertung setzt voraus, dass die Leistung des Prüflings objektiv und sachlich korrekt bewertet. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens kommen die folgenden Fehler in Betracht:
- Bewertungsgrundlage: Es ist die Pflicht der Prüfer, die Prüfungsleistung vollständig zu erfassen. Wenn Lücken bestehen und Teile der Prüfung nicht erfasst werden, besteht das hohe Risiko, dass Prüfer bewertungsrelevante Aspekte nicht mitbekommen. Zu diesem Fehler kann es etwa in einer mündlichen Prüfung kommen, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission einschläft oder den Prüfungsraum zum Telefonieren verlässt.
- Prüfungskommission: Es kommt gelegentlich vor, dass Prüfungskommissionen fehlerhaft besetzt sind. Wenn etwa ein Prüfer bereits zu lange in Pension ist, darf er in einigen Bundesländern nicht mehr als Prüfer auftreten. Entsprechende Regelungen werden allerdings häufig nicht berücksichtigt, sodass die Prüfungskommission falsch besetzt ist.
- Noten: Wenn eine Klausur korrekt bewertet wurde, dann allerdings die Note falsch mitgeteilt wurde, etwa aufgrund eines Übertragungsfehlers, liegt ebenfalls ein Bewertungsfehler vor.
Neben den Fehlern im Bewertungsverfahren kommen auch Fehler im Rahmen der konkreten Bewertung in Betracht:
- Bewertung: Prüfer haben die Pflicht, eine Klausur zu bewerten. Beispielsweise bei einer ausgeschriebenen Lösung genügt es nicht, ein paar Haken und Fragezeichen an einer Klausur anzumerken und die Klausur anschließend mit einer Note zu versehen. In einem solchen Fall gehen aus der Bewertung die Stärken und Schwächen nicht hervor. Es ist stattdessen erforderlich, konkret hervorzuheben, inwieweit die Lösung den Anforderungen der Prüfung (nicht) entspricht.
- Vertretbarkeit: Es ist unzulässig, wenn Prüfer nur die von ihnen favorisierte Lösung als richtig bewerten. Grundsätzlich dürfen Prüflinge alle in der Fachliteratur vertretenen Ansichten vertreten, solange sie ihre Ansicht begründen können. Wenn also ein Prüfer eine vertretbare Lösung als falsch bewertet, liegt ein Bewertungsfehler vor.
- Sachfremde Erwägungen: Im Rahmen der Prüfung darf nur die Prüfungsleistung des Prüflings bewertet werden. Es ist unzulässig, andere Erwägungen in die Bewertung einzubeziehen. Wenn beispielsweise die politische Ansicht oder das Aussehen des Prüflings berücksichtigt werden, liegen sachfremde Erwägungen vor.
- Kohärenz: Die Bewertung einer Klausur muss in sich stimmig sein. Wenn beispielsweise eine Klausur ausschließlich positive Anmerkungen enthält, dann kann die Bewertung nicht so schlecht sein, dass die Klausur nur knapp bestanden wird.
- Gleichbehandlung: Prüfer sind zur Gleichbehandlung der Prüflinge verpflichtet. Das bedeutet, dass gleiche Leistungen grundsätzlich auch gleich bewertet werden müssen. Zu diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Einschränkung. Es besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Wenn also bei einem Prüfling ein Fehler übersehen wurde, besteht kein Anspruch darauf, dass der Fehler bei einem selbst ebenfalls nicht als Fehler angemerkt werden darf.
Welche Folgen hat ein Bewertungsfehler im Prüfungsrecht?
Wenn ein Bewertungsfehler auftritt, besteht ein Anspruch auf eine Neubewertung. Das bedeutet, dass die bisher erbrachte Prüfungsleistung neu korrigiert wird. Im Rahmen der neuen Korrektur muss die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (z.B. eine bestimmte Aussage als vertretbar zu bewerten). Die Neubewertung erfolgt in den meisten Fällen durch den bisherigen Prüfer. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass die Bewertung die Prüfungsleistungen der übrigen Prüflinge berücksichtigt. Nur wenn gewichtige Gründe vorliegen, wird von diesem Grundsatz abgesehen (z.B. Tod des Prüfers). Im Rahmen der Neubewertung darf der Prüfungsmaßstab nicht verändert werden. Deshalb sind Verschlechterungen durch die Neubewertung nahezu ausgeschlossen.
Eine Wiederholung der Prüfung erfolgt nur ganz ausnahmsweise. Zu einer Neubewertung kommt es etwa, wenn eine Neubewertung inhaltlich unmöglich ist (z.B. bei einer mündlichen Prüfung fehlt die Dokumentation der Prüfungsleistung, sodass die Grundlage für eine Neubewertung fehlt).
Wie kann man sich gegen einen Bewertungsfehler wehren?
Gegen einen Bewertungsfehler können Prüflinge rechtlich vorgehen. Wie Prüflinge genau vorgehen müssen, hängt davon ab, um was für eine Prüfung es sich handelt. Bei jeder Prüfung ist es möglich, ein Nachprüfverfahren zu beantragen. Das bedeutet, dass die Prüfung noch einmal angeschaut wird. Im Rahmen der Nachprüfung wird geschaut, ob die Bewertung der Prüfung fehlerhaft ist. Sollte die Nachprüfung keinen Erfolg haben, ist es erforderlich, weitere Schritte zu gehen, also einen Widerspruch bzw. eine Klage einzulegen. Geklagt werden kann nur gegen Verwaltungsakte, ob eine Klausur einen Verwaltungsakt darstellt, ist vom Einzelfall abhängig. Ein Staatsexamen oder ein Bachelorabschluss stellen beispielsweise einen Verwaltungsakt dar, eine einzelne Klausur hingegen nicht. Entsprechend ist eine Klage erst mit dem Studienabschluss möglich, wobei gegen den Studienabschluss (also den Bachelor oder das Staatsexamen) geklagt wird. Innerhalb der Klage ist es dann möglich, sich auf eine einzelne Klausur zu fokussieren und die entsprechenden rechtlichen Mängel geltend zu machen.

