Hochschulrecht
Abschlussprüfung durchgefallen

Abschlussprüfung durchgefallen: Was tun?

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
6.4.2026
3
 Min. Lesedauer

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer durch die Abschlussprüfung fällt, kann die Prüfung wiederholen.
  • Es besteht die Möglichkeit, weiterhin im Betrieb ausgebildet zu werden oder sich vollständig der Prüfungsvorbereitung zu widmen.
  • Eine Prüfungsanfechtung dauert häufig länger als die Prüfung einfach zu wiederholen.

Wie geht es weiter, wenn man durch die Abschlussprüfung fällt?

Wer durch die Abschlussprüfung fällt, hat die Wahl, die Prüfung zu wiederholen oder die Ausbildung abzubrechen. Wer im Rahmen der Ausbildung durch die Abschlussprüfung fällt, hat die Möglichkeit, die Prüfung noch einmal zu schreiben. Dabei können sich Auszubildende aussuchen, ob sie die Ausbildung im Betrieb verlängern oder die Ausbildung im Betrieb beenden und lediglich die Prüfung noch einmal ablegen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ausbildung ohne Abschluss zu beenden. 

Wenn Auszubildende durch die Abschlussprüfung fallen, entscheiden sich die meisten Auszubildenden dazu, die Prüfung zu wiederholen. Im Rahmen der Wiederholung haben Sie die Wahl, die Prüfung im oder außerhalb des Betriebes zu wiederholen:

  • Betrieb: Wer sich dazu entscheidet, weiterhin die Ausbildung im Betrieb zu absolvieren, muss dafür den Ausbildungsvertrag verlängern. Entsprechend muss auch der Arbeitgeber dazu bereit sein, der Verlängerung zuzustimmen. Kommt es zu einer Verlängerung, erfolgt die Ausbildung wie bisher. Das bedeutet, dass Auszubildende weiterhin die Berufsschule besuchen und im Betrieb ausgebildet werden. Wenn Auszubildende sich für diesen Weg entscheiden möchten, ist es sinnvoll, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.
  • Kein Betrieb: Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Betrieb zu verlassen. Vor dem Hintergrund, dass die meisten Ausbildungsverträge zeitlich befristet sind, ist dafür keine Kündigung erforderlich. Stattdessen läuft der Vertrag einfach aus. Auszubildende können sich dann vollständig auf die Prüfungsvorbereitung fokussieren, erhalten allerdings im Gegenzug auch keine Vergütung.
Hinweis: Insgesamt haben Auszubildende zweimal die Möglichkeit, die Abschlussprüfung zu wiederholen. Wer also auch im dritten Versuch durchfällt, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden. 

Muss man die gesamte Prüfung wiederholen?

Die Abschlussprüfung muss nicht vollständig wiederholt werden. Es müssen nur die Teile wiederholt werden, die Auszubildende nicht bestanden haben. Die Abschlussprüfung ist bei den jeweiligen Ausbildungsberufen unterschiedlich ausgestaltet. Auszubildende müssen bei der Wiederholung der Abschlussprüfung nur die nicht bestandenen Teile wiederholen. Auszubildende haben allerdings die Möglichkeit, die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Eine vollständige Wiederholung ist sinnvoll, wenn man mit der Note insgesamt unzufrieden ist. Dabei muss man allerdings berücksichtigen, dass dann insgesamt das Ergebnis aus der Wiederholungsprüfung gilt. Entsprechend besteht auch das Risiko, sich zu verschlechtern.

Besteht die Möglichkeit, die Prüfung anzufechten?

Wer durch eine Abschlussprüfung fällt, hat die Möglichkeit, eine Prüfungsanfechtung einzulegen. Zuerst wird dafür ein Widerspruch bei der Handels- oder Handwerkskammer eingelegt. Auch wenn es nicht erforderlich ist, sollte der Widerspruch begründet werden. Ohne Begründung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs verschwindend gering. Deshalb sollte Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden, um im Widerspruch genau herauszuarbeiten, welche Fehler aufgetreten sind. Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, ist es theoretisch möglich, Klage gegen die Prüfung einzulegen. Dabei muss man allerdings berücksichtigen, dass es in der Regel schneller ist, die Prüfung zu wiederholen. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nimmt schnell mehr als ein Jahr in Anspruch. Entsprechend ist eine Klage vorrangig sinnvoll, wenn man endgültig durchgefallen ist oder sofern die Kosten für eine Wiederholung sehr teuer sind (z.B. eine Meisterprüfung).

Tipps für Auszubildende

Wenn Auszubildende durch die Abschlussprüfung fallen, sind die folgenden Tipps besonders hilfreich: 

  • ALG I: Wenn der Ausbildungsvertrag mit dem Arbeitgeber nicht verlängert wird, können sich Auszubildende arbeitslos melden. Dann erhalten Sie 60 % des bisherigen Netto-Gehaltes als Arbeitslosengeld.
  • Kindergeld: Auszubildende sind in der Regel noch sehr jung. Somit haben Eltern teilweise einen Anspruch auf Kindergeld, während Auszubildende sich auf die Prüfung vorbereiten.
  • Sorgfältige Vorbereitung: Wer durch die erste Prüfung durchgefallen ist, sollte die Vorbereitung auf den zweiten Versuch besonders ernst nehmen. Eine Ausbildung ist ein sehr guter Weg für den Einstieg in den Arbeitsmarkt. Entsprechend ist ein erfolgreicher Abschluss viel Wert.

Häufig gestellte Fragen

Abschlussprüfung durchgefallen, was nun?
Wenn man durch die Abschlussprüfung fällt, sollte man zeitnah mit dem Betrieb sprechen und sich Gedanken machen, ob man die Prüfung wiederholen möchte und ob die Ausbildung weiterlaufen soll.
Was passiert, wenn man in der Ausbildung durch die Abschlussprüfung fällt?
Wenn man durch die Abschlussprüfung fällt, kann man die Abschlussprüfung wiederholen. In den meisten Fällen endet allerdings der Ausbildungsvertrag trotzdem. Es besteht allerdings die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag zu verlängern.
Was passiert, wenn der Azubi die Abschlussprüfung nicht besteht?
Wenn der Azubi die Abschlussprüfung nicht besteht, kann der Azubi die Abschlussprüfung wiederholen. Der Ausbildungsvertrag endet in den meisten Fällen trotzdem aufgrund des Zeitablaufs.
Wann fällt man durch die Abschlussprüfung?
In den meisten Fällen fallen Prüflinge durch die Abschlussprüfung, weil die Mindestnote von mehr als 50 % nicht erreicht wird.
Läuft die Ausbildung weiter, wenn man durch die Abschlussprüfung fällt?
Wenn ein Azubi durch die Abschlussprüfung fällt, läuft der Ausbildungsvertrag grundsätzlich nicht automatisch weiter. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag gemeinsam zu verlängern.