Prüfungsanfechtung in Jura: Alles, was Du wissen musst
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Prüfungsanfechtung hat in Jura Aussicht auf Erfolg, wenn während der Prüfung oder im Rahmen der Bewertung Fehler auftreten.
- Bei einer Prüfungsanfechtung droht keine Verschlechterung.
- Die Prüfungsanfechtung muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden.
Hat eine Prüfungsanfechtung in Jura Aussicht auf Erfolg?
Eine Prüfungsanfechtung hat in Jura Aussicht auf Erfolg, wenn entweder das Prüfungsverfahren fehlerhaft abgelaufen ist oder die Klausur fehlerhaft bewertet wurde. Ausgangspunkt für eine Prüfungsanfechtung können zum einen formelle Fehler sein. In den folgenden Fällen kommen etwa formelle Fehler in Betracht:
- Ablauf: Besonders häufig treten formelle Fehler beim Ablauf von Klausuren auf. Wenn beispielsweise eine Klausur durch erheblichen Baulärm gestört wird, die Klimaanlage ausgefallen ist, sodass es extrem kalt bzw. warm wird oder wenn ein Tisch so stark kippelt, dass nicht ruhig geschrieben werden kann, liegt eine Störung des Klausurablaufs vor. Entsprechend handelt es sich um einen formellen Fehler.
- Falsche Klausur: Es kann vorkommen, dass versehentlich in einem Klausurstapel falsche Klausuren enthalten sind. Wenn Prüflingen diese Klausur ausgeteilt wird, liegt offensichtlich ein formeller Fehler vor.
- Sachverhaltsfehler: Es kommt häufig vor, dass Klausursachverhalte Fehler enthalten (z.B. indem Personen vertauscht werden usw.). Sofern die Fehler so umfangreich sind, dass sie die Verständlichkeit des Sachverhalts beeinträchtigen, liegt ein formeller Fehler vor.
- Befangenheit: Die Befangenheit eines Prüfers stellt ebenfalls einen formellen Fehler dar. Die Befangenheit kann sich beispielsweise aus einer persönlichen Beziehung aber auch aus engen wirtschaftlichen Beziehungen ergeben.
Neben formellen Fehlern können im Rahmen der Bewertung von Klausuren auch materielle Fehler auftreten. Während formelle Fehler das Prüfungsverfahren betreffen, fokussieren sich materielle Fehler auf die konkrete Bewertung von Klausuren. Materielle Fehler liegen in den folgenden Fällen vor:
- Bewertungsmaßstab: Ein häufiges Problem bei der Bewertung juristischer Klausuren besteht darin, dass ein fehlerhafter Bewertungsmaßstab angelegt wird. Etwa bei Klausuren im 1. Staatsexamen geht es darum, eine juristisch vertretbare Lösung zu erarbeiten. Es geht also nicht darum, die Meinung der Rechtsprechung zu kennen. Korrektoren verkennen diesen Maßstab häufig, sodass eine fehlerhafte Korrektur vorliegt.
- Keine Bewertung: Es stellt auch einen Fehler dar, eine Klausur nicht „richtig“ zu bewerten. Wenn beispielsweise eine Klausur keinerlei Randbemerkungen enthält und die Klausur einfach nur benotet wird, liegt keine Bewertung vor. Ein Korrektor muss darlegen, aus welchem Grund er zu einer Bewertung gekommen ist. Entsprechend muss die Klausur einige Sätze dazu enthalten, was gut und was schlecht gelaufen ist.
- Keine vollständige Bewertungsgrundlage: Wenn Korrektoren eine Klausur nicht vollständig lesen, fehlt eine vollständige Bewertungsgrundlage. Es kommt häufiger vor, dass Korrektoren ein paar Seiten überlesen. In einem solchen Fall liegt bei der Bewertung ein materieller Fehler vor.
- Fehlerhafte Bewertung: Eine Bewertung ist bei juristischen Klausuren fehlerhaft, wenn eine richtige bzw. jedenfalls vertretbare Aussage als falsch bewertet wird. Dieser Fehler kommt in juristischen Klausuren besonders häufig vor. Insbesondere da in der juristischen Literatur sehr viele Ansichten vertreten werden, ist die Aussage, dass etwas falsch sei, in vielen Fällen unzutreffend. Wenn überhaupt wurde die Ansicht nicht überzeugend begründet.
Wie läuft eine Prüfungsanfechtung ab?
Eine Prüfungsanfechtung besteht aus mehreren Schritten. Die Prüfungsanfechtung beginnt grundsätzlich mit der Klausureinsicht. Eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung gelingt ausschließlich, wenn eine gute Informationsgrundlage besteht. Deshalb ist es erforderlich, sich zuerst über die Klausurbewertungen zu informieren. Anschließend bestehen zwei Möglichkeiten für die Prüfungsanfechtung, zum einen kann Widerspruch gegen die Bewertung eingelegt werden. Wenn dieser keinen Erfolg hat, bleibt als letztes Mittel die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ob und wie bei der Prüfungsanfechtung vorgegangen werden muss, hängt davon ab, welche Art von Prüfung vorliegt:
- 1. Staatsexamen: Sowohl der universitäre Schwerpunkt als auch die staatliche Pflichtfachprüfung stellen eigene Verwaltungsakte dar, die jeweils separat angegriffen werden können. Es ist allerdings nicht möglich, nur gegen eine einzelne Klausur vorzugehen. Das gesamte Staatsexamen (bzw. der universitäre und der staatliche Teil) ist ein Verwaltungsakt, gegen den gemeinsam vorgegangen werden muss. Allerdings ist es üblich, sich in dem Widerspruch bzw. der Klage auf die „monierte Prüfungsleistung“ zu fokussieren. Entsprechend wird zwar das gesamte Examen „angegriffen“, die Kontrolle beschränkt sich dabei allerdings auf die angegriffenen Prüfungsleistungen.
- 2. Staatsexamen: Wie auch im ersten Staatsexamen kann auch im zweiten Staatsexamen nur das Examen „insgesamt“ angegriffen werden. Es ist allerdings wiederum üblich, sich auf die bemängelten Prüfungsleistungen zu fokussieren.
- Studium: Klausuren im Rahmen des Studiums stellen grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar. Lediglich Klausuren, die für die Zulassung zum Staatsexamen relevant sind, können angegriffen werden. Vor dem Hintergrund, dass es im juristischen Bereich ausschließlich auf die Noten im Staatsexamen ankommt, ist es nicht sinnvoll, gegen die Klausuren vorzugehen, sofern die Klausuren bestanden wurden.
Bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt, ist es üblich, dass ein verwaltungsinternes Überprüfungsverfahren stattfindet. Teilweise handelt es sich dabei um das Widerspruchsverfahren. In anderen Bundesländern handelt es sich um ein Nachprüfungsverfahren. Auch wenn das Überprüfungsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist es erforderlich, dem Prüfungsamt die Möglichkeit zu geben, die Bewertung zu überarbeiten, bevor Klage eingelegt wird. Dabei ist es grundsätzlich sinnvoll, dem Prüfungsamt präzise darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Stellen die Korrektur fehlerhaft ist.
Wie hoch sind die Kosten für eine Prüfungsanfechtung?
Die Kosten für eine Prüfungsanfechtung liegen in den meisten Fällen im vierstelligen Bereich. Die Kosten hängen grundsätzlich vom Arbeitsaufwand ab. Es ist dabei üblich, dass Rechtsanwälte pro Stunde bezahlt werden. Im Prüfungsrecht ist ein Stundensatz von 200 € bis 400 € pro Stunde üblich. Sollte es dazu kommen, dass ein Widerspruch und / oder eine Klage eingelegt wird, können zusätzliche Kosten anfallen, z.B. Gerichtsgebühren.
Allgemeines zur Prüfungsanfechtung
Neben den bereits genannten Aspekten zur Prüfungsanfechtung müssen die folgenden Aspekte im Rahmen der Prüfungsanfechtung berücksichtigt werden.
- Verwaltungsrechtsweg: Bei Klagen gegen die Bewertung von juristischen Klausuren handelt es sich um verwaltungsgerichtliche Klagen. Lediglich bei Klagen gegen die Bewertung von juristischen Klausuren an Privatuniversitäten (z.B. der Bucerius Law School oder der EBS Law School) muss vor den Zivilgerichten geklagt werden.
- Frist: Es müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat, um sich gegen eine Klausurbewertung zu verteidigen. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsbehelfsbelehrung häufig fehlerhaft ist, beträgt die Frist in den meisten Fällen ein Jahr. Dabei sollten Rechtsanwälte rechtzeitig kontaktiert werden, um ausreichend Zeit zu haben, eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
- Dauer: Eine Prüfungsanfechtung kann – schlimmstenfalls – mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Insbesondere wenn es zu einer Klage kommen sollte, kann es passieren, dass das Verfahren insgesamt mehrere Jahre in Anspruch nimmt.
- Verschlechterung: Eine Verschlechterung ist im Rahmen einer Prüfungsanfechtung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Prüfungsmaßstab darf durch die Verwaltung nicht verändert werden, sodass eine Verschlechterung nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist. Dazu kann der Antrag vor Gericht so gestellt werden, dass lediglich eine Verbesserung der Klausur möglich ist.

