Täuschungsversuch bei IHK-Prüfung: Was tun?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Täuschungsversuch setzt eine Täuschungshandlung und einen Täuschungswillen voraus.
- Die Strafe für einen Täuschungsversuch hängt von der Schwere des Täuschungsversuchs ab.
- Die IHK muss den Täuschungsversuch beweisen. Gelingt der Beweis nicht, liegt auch kein Täuschungsversuch vor.
Wann liegt ein Täuschungsversuch bei einer IHK-Prüfung vor?
Eine Täuschung liegt bei einer IHK-Prüfung vor, wenn ein Prüfling vorspielt, eine eigene Prüfungsleistung unter Einhaltung der Prüfungsordnung zu erbringen, die Prüfungsordnung allerdings in Wahrheit nicht einhält. Ein Täuschungsversuch hat zwei Voraussetzungen:
- Täuschungshandlung: Jede Handlung, welche dazu führt, dass die Prüfungsordnung nicht eingehalten wird, stellt eine Täuschungshandlung dar. Für die Täuschungshandlung genügt es, dass der Prüfungsraum betreten wird, es ist nicht erforderlich, dass das Täuschungsmittel tatsächlich eingesetzt wird. Wer beispielsweise einen Spickzettel in der Tasche hat, ohne ihn einzusetzen, begeht trotzdem einen Täuschungsversuch.
- Täuschungswille: Es muss der Wille des Prüflings bestehen, gegen die Prüfungsordnung zu verstoßen. Wer beispielsweise versehentlich einen Spickzettel in der Tasche hat, obwohl der Spickzettel eigentlich weggeworfen werden sollte, hat keinen Täuschungswillen. Entsprechend läge in einem solchen Fall kein Täuschungsversuch vor.
Beispielsweise in den folgenden Fällen liegt bei einer IHK-Prüfung ein Täuschungsversuch vor:
- Spickzettel: Zu den klassischen Täuschungsversuchen gehört das Verwenden eines Spickzettels.
- Smartphone: Wer unzulässigerweise ein Smartphone verwendet, etwa indem das Handy in einer Toilettenpause eingesetzt wird, begeht ebenfalls einen Täuschungsversuch.
- Falscher Prüfling: Wer einen Freund zu der Abschlussprüfung schickt, also die Klausur nicht selbst schreibt, begeht ebenfalls einen Täuschungsversuch.
Kein Täuschungsversuch liegt dem gegenüber in den folgenden Fällen vor:
- „Doping“: Leistungssteigernde Substanzen einzunehmen (z.B. Ritalin, Koffein usw.) stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Prüfungsordnung dar.
- Smartphone: Wer unbewusst ein Smartphone in der Hosentasche hat, weil man vergessen hat, das Smartphone abzugeben, begeht keinen Täuschungsversuch. In solchen Fällen fehlt es grundsätzlich am Täuschungswillen.
- Abschreiben lassen: Die Person, von der abgeschrieben wird, begeht keinen Täuschungsversuch. In einer solchen Situation begeht ausschließlich die Person, welche abschreibt, einen Täuschungsversuch.
Welche Folgen hat ein Täuschungsversuch in einer Prüfung?
Die Folgen eines Täuschungsversuchs hängen davon ab, wie schwerwiegend der Täuschungsversuch war. Die Schwere eines Täuschungsversuches orientiert sich an den folgenden drei Faktoren:
- Aufwand: Je aufwendiger ein Täuschungsversuch ist, desto schwerwiegender ist der Täuschungsversuch. So ist es etwa deutlich leichter, kurz vom Sitznachbarn abzuschreiben, als einen umfangreichen Spickzettel vorzubereiten.
- Vorteil: Je größer der erlangte Vorteil durch einen Täuschungsversuch ist, desto schwerwiegender ist der Täuschungsversuch.
- Wiederholung: Je häufiger Täuschungsversuche begangen werden, desto schwerwiegender ist der Täuschungsversuch. Entsprechend drohen „Wiederholungstätern“ deutlich höhere Strafen als Ersttätern.
Täuschungsversuche werden insgesamt in drei Gruppen unterteilt. So wird zwischen leichten Verstößen (z.B. einmalig auf den Nachbartisch schauen), schweren Verstößen (z.B. die Prüfungszeit überschreiten) und besonders schwerwiegenden Verstößen (z.B. wiederholt mit dem Handy auf der Toilette Fragen recherchieren) unterschieden. Folgende Sanktionen kommen bei der jeweiligen Schwere der Verstöße in Betracht:
- Leichter Verstoß: Bei einem leichten Verstoß kommt es in der Regel lediglich zu einer Verwarnung oder ausnahmsweise zu einer Wiederholung der Prüfung.
- Schwerer Verstoß: Ein schwerer Verstoß führt dazu, dass eine Klausur mit ungenügend bewertet wird. Konkret bedeutet das, dass Prüflinge durch die konkrete Klausur durchfallen.
- Besonders schwerwiegender Verstoß: Bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß fallen Prüflinge nicht nur durch die konkrete Klausur, sondern bestehen die Prüfung insgesamt nicht. Außerdem entfällt in einem solchen Fall teilweise auch die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen.
Wie wird der Täuschungsversuch bewiesen?
Die IHK muss den Täuschungsversuch beweisen. Entsprechend reicht es nicht, dass alleine der Verdacht eines Täuschungsversuches besteht. Als Beweismittel kommen etwa die Aussagen von Zeugen in Betracht oder „sichergestellte“ Spickzettel usw. Allerdings besteht häufig das Problem, dass zwar der starke Verdacht besteht, dass ein Täuschungsversuch vorliegt, allerdings keine guten Beweismittel vorliegen. In solchen Situationen gibt es einige Beweiserleichterungen für die IHK. Besondere Bedeutung hat dabei der Anscheinsbeweis. Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn aus einem vorliegenden Verhalten in der Regel geschlossen werden kann, dass ein Täuschungsversuch vorliegt. Außerdem dürfen keine Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass ein atypischer Fall vorliegt. Wenn beispielsweise eine Klausur nahezu vollständig mit der Lösungsskizze übereinstimmt (z.B. auch Fehler aus der Lösungsskizze übernommen werden), liegt ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass der Prüfling zuvor Zugriff auf die Lösungsskizze hatte. Beim Mitführen eines Smartphones spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Smartphone bewusst mitgeführt wurde, sodass ein Täuschungsversuch vorliegt.
Der Anscheinsbeweis genügt als Beweis dafür, dass ein Täuschungsversuch vorliegt. Für die Verteidigung gegen einen Anscheinsbeweis kommen zwei Verhaltensweisen in Betracht:
- Tatsachengrundlage: Zum einen kann sich die Verteidigung gegen die Tatsachengrundlage richten. Beispielsweise kann angezweifelt werden, dass überhaupt eine verdächtige Übereinstimmung mit der Lösungsskizze besteht.
- Erschüttern: Zum anderen kann der Anscheinsbeweis erschüttert werden. Dafür kann aufgezeigt werden, dass es in dem konkreten Einzelfall nicht zulässig ist, auf einen Täuschungsversuch zu schließen.
Was sollte man machen, wenn einem ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird?
Wenn Dir ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird, solltest Du Dich grundsätzlich gegen den Vorwurf verteidigen. Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, erfolgt grundsätzlich eine Anhörung. Sollte der Vorwurf entkräftet werden können, ist es sinnvoll, zu der Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Es ist allerdings nicht sinnvoll, sich selbst zu belasten.
Sollte tatsächlich eine Sanktion ausgesprochen werden, kommen einige Mittel in Betracht, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. So kann etwa ein Widerspruch eingelegt werden oder – sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben – kommt auch eine Klage in Betracht.

