Hochschulrecht
Täuschungsversuch Beweislast

Täuschungsversuch: Wer trägt die Beweislast?

Tobias Escherich, Volljurist
Aktualisiert am 
6.4.2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beweislast für die Täuschung trägt die (Hoch-)Schule bzw. Universität.
  • Das wichtigste Beweismittel beim Nachweis von Täuschungsversuchen ist der Anscheinsbeweis.
  • Beim Anscheinsbeweis wird aus dem vorliegenden Verhalten geschlossen, dass ein Täuschungsversuch vorgelegen haben muss (z.B. eine Klausur entspricht vollständig der Lösungsskizze).

Wer trägt bei einem Täuschungsversuch die Beweislast?

Die Beweislast für einen Täuschungsversuch trägt die Universität bzw. (Hoch-)Schule. Ein häufiges Problem beim Nachweis einer Täuschung besteht darin, dass die Täuschung erst bei der Bewertung der Prüfungen auffällt, sodass es für die Hochschule dann schwierig ist, die Täuschung zu beweisen. Deshalb haben die folgenden „Beweiserleichterungen“ in der Praxis eine sehr hohe Bedeutung:

  • Anscheinsbeweis: Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn aus einem vorliegenden Verhalten in der Regel geschlossen werden kann, dass eine Täuschung vorliegt. Außerdem dürfen keine Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass es sich ausnahmsweise doch nicht um eine Täuschung handelt. Wenn beispielsweise eine Klausur nahezu vollständig mit der Lösungsskizze übereinstimmt (z.B. auch Fehler aus der Lösungsskizze übernommen werden), liegt ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass der Prüfling zuvor Zugriff auf die Lösungsskizze hatte. Beim Mitführen eines Smartphones spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Smartphone bewusst mitgeführt wurde, sodass ein Täuschungsversuch vorliegt.
  • Beweisvereitelung: Zudem muss das Prüfungsamt einen Täuschungsversuch nicht nachweisen, wenn der Prüfling Beweise vernichtet. Wenn es beispielsweise nachweislich einen Spickzettel gab, der Prüfling allerdings bestreitet, dass dieser beschrieben war, dann muss die Hochschule keinen Beweis erbringen, wenn der Prüfling den Zettel vernichtet.

Ein Anscheinsbeweis kann vom Prüfling auch „erschüttert“ werden. Dafür ist es erforderlich, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Wer nachweist, dass der Schluss auf einen Täuschungsversuch im konkreten Fall unzulässig ist, erschüttert damit den Anscheinsbeweis. Dieses Vorgehen hat die höchsten Erfolgsaussichten, um sich gegen den Vorwurf eines Täuschungsversuches zu verteidigen. Wie genau ein Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, hängt insbesondere davon ab, wie genau der Anscheinsbeweis begründet wird. 

Wie kann der Täuschungsversuch bewiesen werden?

Für den Beweis eines Täuschungsversuches kommen insbesondere Zeugen und die Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln in Betracht. Die Prüfungsaufsicht besteht in der Regel aus mehreren Personen, sodass die Mitglieder der Prüfungsaufsicht als Zeugen zur Verfügung stehen. Außerdem kommen auch die Mitprüflinge als Zeugen in Betracht. Der zweite wichtige Weg für den Beweis oder die Entlastung einer Täuschung ist die Vorlage von Unterlagen. Wenn beispielsweise ein Spickzettel „sichergestellt“ wurde, kann dieser später als Beweismittel fungieren.

Wann liegt ein Täuschungsversuch vor?

Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn ein Prüfling vorspielt, eine eigene, regelkonforme Prüfungsleistung zu erbringen, obwohl unzulässige Hilfsmittel eingesetzt werden bzw. die Prüfungsordnung nicht eingehalten wird. Neben der Täuschungshandlung ist auch der Täuschungswille erforderlich. Der Täuschungswille setzt voraus, dass jedenfalls die Kenntnis der Umstände besteht, die zu dem Täuschungsverhalten führen.

Die Strafe für einen Täuschungsversuch hängt davon ab, wie schwerwiegend der Täuschungsversuch war. Die Kriterien für die Beurteilung der Schwere des Täuschungsversuches sind der Aufwand, der in den Täuschungsversuch gesteckt wurde, der durch den Täuschungsversuch erlangte Vorteil sowie ob ein Wiederholungsfall vorliegt. Bei einem geringen Täuschungsversuch droht lediglich eine Ermahnung. Bei schwerwiegenderen Täuschungsversuchen droht eine Bewertung der Prüfungsleistung mit ungenügend. Bei besonders schweren Täuschungsversuchen droht eine Exmatrikulation oder bei einer Prüfung das endgültige Nichtbestehen der Prüfung.

Was passiert, wenn einem in der Prüfung ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird?

Wenn einem Prüfling im Rahmen der Prüfung ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird, ist es üblich, dass der Prüfling die Prüfung beenden darf. Sollte ein unzulässiges Hilfsmittel eingesetzt worden sein, wird dieses dem Prüfling allerdings grundsätzlich weggenommen. Außerdem werden der Täuschungsversuch sowie die dazugehörigen Informationen im Protokoll festgehalten. Die finale Entscheidung über die Sanktion erfolgt erst nach Abschluss der Prüfung. Hintergrund dieses Vorgehens ist, dass so die negativen Auswirkungen von Fehlentscheidungen reduziert werden. Würde dem Prüfling die Klausur sofort weggenommen, müsste er die Klausur vollständig wiederholen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein Täuschungsversuch vorlag.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird ein Täuschungsversuch bewiesen?
Ein Täuschungsversuch wird in der Regel über Zeugen (insb. Mitglieder der Prüfungsaufsicht) oder über einen Anscheinsbeweis bewiesen. Bei einem Anscheinsbeweis wird aus dem vorliegenden Verhalten geschlossen, dass ein Täuschungsversuch vorgelegen haben muss.
Wer muss einen Täuschungsversuch beweisen?
Einen Täuschungsversuch muss die Universität bzw. (Hoch-)Schule beweisen. Sofern der Beweis über einen Anscheinsbeweis erfolgt, obliegt es dem Prüfling, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Was passiert, wenn ein Täuschungsversuch entdeckt wurde?
Wenn ein Täuschungsversuch entdeckt wurde, dürfen Prüflinge in der Regel die Prüfung beenden. Die Entscheidung über die Strafe erfolgt erst nach Abschluss der Prüfung.
Was passiert am Ende einer Täuschung?
Wenn eine Täuschung entdeckt wird, fallen Prüflinge in der Klausur grundsätzlich durch. Sollte die Täuschung nicht entdeckt werden, haben Prüflinge Glück gehabt und es erfolgt keine Sanktion.
Wie kann ein Täuschungsversuch entkräftet werden?
Ein Täuschungsversuch kann entkräftet werden, indem der Prüfling entweder beweist, dass kein Täuschungsversuch vorliegt, oder den Anscheinsbeweis des Prüfungsamtes erschüttert.